Beschwerdemanagement

Verfahren zur Entgegennahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Beschwerden

Franke und Bornberg hat ein Verfahren zur Entgegennahme, Prüfung und Dokumentation von Beschwerden im Zusammenhang mit seinen ESG-Ratingverfahren eingerichtet. Das Verfahren berücksichtigt Art. 19 der Verordnung (EU) 2024/3005 und wird einschließlich der maßgeblichen Kontaktinformationen auf der Website von Franke und Bornberg veröffentlicht.

Beschwerden können von Nutzern der Ratings, bewerteten Einheiten sowie Emittenten bewerteter Objekte eingereicht werden. Sie können sich insbesondere auf die für ein einzelnes ESG-Rating verwendeten Datenquellen, sachliche Irrtümer oder Fehler, die Anwendung der Ratingmethodik im Einzelfall oder die Frage beziehen, ob ein einzelnes ESG-Rating für das bewertete Objekt beziehungsweise den Emittenten des bewerteten Objekts repräsentativ ist.

Nicht als Beschwerde im Sinne dieses Verfahrens gelten allgemeine Kritik an Geschäftsmodellen, Produkten oder Bewertungsmethoden ohne Bezug zu einem konkreten individuellen ESG-Rating, allgemeines Feedback zur Weiterentwicklung von Dienstleistungen oder Ratingverfahren sowie technische Anwendungsprobleme ohne inhaltlichen Bezug zu einem konkreten Ratingergebnis.

Beschwerden sind unter Angabe der betroffenen Bewertung, des Beschwerdegegenstands und einer nachvollziehbaren Begründung an das Beschwerdemanagement von Franke und Bornberg zu richten. Soweit vorhanden, sollen geeignete Unterlagen oder Nachweise beigefügt werden. Beschwerden können über die auf der Website veröffentlichten Kontaktwege eingereicht werden.

 

Beschwerdemanagement 

hinweise@franke-bornberg.de 
Telefon +49 (0) 511 367 389 0 

Franke und Bornberg GmbH
Prinzenstraße 16
30159 Hannover

Bitte fügen Sie, soweit vorhanden, geeignete Unterlagen oder Nachweise bei, die Ihre Beschwerde unterstützen. 

Wie bearbeiten wir Beschwerden?

Der Eingang einer Beschwerde wird grundsätzlich innerhalb von fünf Arbeitstagen bestätigt. Franke und Bornberg prüft zunächst, ob die Eingabe in den sachlichen Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens fällt und ob die für eine Prüfung erforderlichen Angaben vorliegen. Ist die Beschwerde unvollständig, kann Franke und Bornberg den Beschwerdeführer um ergänzende Angaben oder Nachweise bitten.

Beschwerden werden durch Personen geprüft, die nicht an der Festlegung des betroffenen individuellen ESG-Ratings beteiligt waren. Bei Franke und Bornberg nimmt ein vom betroffenen Ratingprozess unabhängiges Mitglied des oberen Managements das Beschwerdeanliegen auf und leitet die Prüfung ein. Soweit die Prüfung fachliche Stellungnahmen aus dem Ratingbereich erfordert, erfolgt deren Einbindung so, dass die unabhängige Beurteilung der Beschwerde gewahrt bleibt.

Die sachliche Prüfung einer vollständigen Beschwerde soll grundsätzlich innerhalb von 20 Arbeitstagen erfolgen. Bei umfangreichen oder komplexen Sachverhalten kann die Prüfungsfrist angemessen verlängert werden. In diesem Fall informiert Franke und Bornberg den Beschwerdeführer innerhalb der ursprünglichen Frist über die Verlängerung, den Grund der Verzögerung und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung. Die Gesamtbearbeitungsdauer soll in der Regel 40 Arbeitstage ab Eingang der vollständigen Beschwerde nicht überschreiten.

Betrifft eine Beschwerde ein noch nicht erstmals herausgegebenes ESG-Rating und wird sie innerhalb der Vorabprüfungsfrist nach Art. 15 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2024/3005 eingereicht, wird sie vorrangig behandelt. Soweit die Beschwerde sachlich begründet und für das Rating relevant ist, wird sie vor der erstmaligen Herausgabe berücksichtigt.

Das Ergebnis der Prüfung wird dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt, soweit dem keine gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder schutzwürdigen Vertraulichkeitsgründe entgegenstehen. Die Mitteilung enthält eine zusammenfassende Darstellung des Prüfungsergebnisses und, soweit einschlägig, die Angabe, ob und in welchem Umfang Folgemaßnahmen ergriffen werden. Folgemaßnahmen können insbesondere die Berichtigung von Daten, die erneute Prüfung einzelner Bewertungselemente, die Anpassung eines Ratingergebnisses, die Klarstellung veröffentlichter Informationen oder die Dokumentation ohne Änderung des Ratingergebnisses umfassen.

Franke und Bornberg dokumentiert eingehende Beschwerden, die zugrunde liegenden Unterlagen, die Prüfungshandlungen, das Ergebnis der Prüfung sowie etwaige Folgemaßnahmen. Die Aufbewahrung erfolgt nach Maßgabe der geltenden Dokumentations- und Aufbewahrungsanforderungen. Nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3005 werden die relevanten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre in einer Form aufbewahrt, die eine Nachvollziehbarkeit der Ratingfestlegung ermöglicht.

Vertraulichkeit

Beschwerden und substantiierte sachliche Bedenken werden vertraulich behandelt. Informationen werden nur den Personen zugänglich gemacht, deren Einbeziehung für die Klärung des Sachverhalts, die Durchführung der Beschwerdeprüfung oder die Erfüllung gesetzlicher beziehungsweise aufsichtsrechtlicher Pflichten erforderlich ist.

Ergänzender Hinweis

Weiterführende Informationen zu unseren Methoden, Datenquellen und Offenlegungen nach der Verordnung (EU) 2024/3005 finden Sie in unserem Offenlegungsdokument